[ Startseite ] [ Beraterprofil ] [ Beratungsförderung ] [ Handbuch Existenzgründung ] [ News ] [ Kontakt ] [ Impressum ]



Beratungsförderung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie (BMWi)

Um die Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit kleiner und mittlerer Unternehmen sowie der Freier Berufe zu verbessern, fördert der Bund Beratungen von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und der Freien Berufe ab einem Jahr nach Gründung mit einen Zuschuss.

Förderfähig sind

- Allgemeine Beratungen zu allen wirtschaftlichen, technischen, finanziellen, personellen und organisatorischen Fragen der Unternehmensführung.

- Spezielle Beratungen:

- Technologie- und Innovationsberatungen zur Klärung der Chancen und Risiken von Innovation und Anwendung neuer Produkte, Verfahren und Dienstleistungen.

- Außenwirtschaftsberatungen zur Beurteilung der Absatzchancen der Produkte und Leistungen eines Unternehmens auf Auslandsmärkten.

- Qualitätsmanagementberatungen zur Einführung oder Anpassung eines Qualitätsmanagementsystems im Unternehmen.

- Kooperationsberatungen zur zwischenbetrieblichen Zusammenarbeit, um Unternehmen in die Lage zu versetzen, ihre Innovationskraft und Leistung zu steigern.

- Beratungen über betriebswirtschaftliche Fragen der Mitarbeiterbeteiligung im Unternehmen.

- Beratungen im Vorfeld eines anstehenden Unternehmensratings mit dem Ziel der Beseitigung von ratingrelevanten Schwachstellen.

- Umweltschutzberatungen über alle zur Bewältigung der sich für ein Unternehmen aus dem Schutz der Umwelt ergebenden Fragen.

- Arbeitsschutzberatungen zur Arbeitssicherheit und Arbeitserleichterung der Beschäftigten sowie zur Förderung der Arbeits- und Beschäftigungsfähigkeit im Unternehmen.

- Beratungen für Unternehmen, die von einer Unternehmerin geführt werden, zu allen Fragen der Unternehmensführung.

- Beratungen zur Einführung familienfreundlicher Maßnahmen in Unternehmen zur besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf.

- Beratungen für Unternehmen, die von Immigranten geführt werden, zu allen Fragen der Unternehmensführung.

Die Beratungen müssen sich auf bestehende Unternehmen ab einem Jahr nach Gründung mit Sitz und Geschäftsbetrieb oder einer Zweigniederlassung in der Bundesrepublik Deutschland beziehen.

Von der Förderung ausgeschlossen sind Beratungen,

- die ganz oder teilweise mit anderen öffentlichen Zuschüssen inkl. Mitteln der Strukturfonds und des ESF finanziert werden (Kumulierungsverbot),

- deren Zweck auf den Vertrieb von bestimmten Waren oder Dienstleistungen gerichtet ist (Neutralität),

- die überwiegend Rechts- und Versicherungsfragen sowie steuerberatende Tätigkeiten zum Inhalt haben,

- die überwiegend gutachterliche Stellungnahmen zum Inhalt haben,

- die überwiegend Akquisitions- und Vermittlungstätigkeiten zum Inhalt haben,

- für Unternehmen des gewerblichen Straßengütertransports zum Erwerb von Fahrzeugen für den Straßengütertransport sowie für Unternehmen der landwirtschaftlichen Primärerzeugung, Fischerei und Aquakultur,

- im Rahmen der Existenzgründung.

Die Förderung besteht  in der Gewährung eines Zuschusses zu den dem Antragsteller vom Berater in Rechnung gestellten Beratungskosten. Zu den Beratungskosten gehören neben dem Honorar auch die Auslagen und die Reisekosten des Beraters, nicht jedoch die Umsatzsteuer. Der Zuschuss wird als Projektförderung in Form einer Anteilfinanzierung gewährt.

Der Zuschuss beträgt für Unternehmen im Geltungsbereich der alten Bundesländer einschließlich Berlin 50 %, in allen anderen Bundesländern sowie dem Regierungsbezirk Lüneburg 75 % der in Rechnung gestellten Beratungskosten (ohne Mehrwertsteuer), höchstens jedoch 1.500 EUR je Beratung.

Je Antragsteller können innerhalb der Geltungsdauer der Richtlinien mehrere thematisch voneinander getrennte Beratungen gefördert werden, allgemeine Beratungen zusammen bis zu einem Höchstbetrag von insgesamt 3.000 EUR. Dies gilt ebenfalls für spezielle Beratungen. Für Umweltschutz- und Arbeitsschutzberatungen, Beratungen für Unternehmerinnen und Immigranten sowie zur Einführung familienfreundlicher Maßnahmen gilt diese Beschränkung nicht.

Auf die Gewährung des Zuschusses besteht kein Rechtsanspruch. Die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit der veranschlagten Haushaltsmittel.

Antragsberechtigt sind

rechtlich selbstständige Unternehmen und Angehörige der Freien Berufe, die im Geschäftsjahr vor Beginn der Beratung weniger als 250 Mitarbeiter beschäftigten und entweder einen Jahresumsatz von nicht mehr als 50 Mio. EUR oder eine Jahresbilanzsumme von nicht mehr als 43 Mio. EUR erzielten.

Nicht antragsberechtigt sind Unternehmen sowie Angehörige der Freien Berufe, die als Unternehmens- oder Wirtschaftsberater, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater oder vereidigte Buchprüfer tätig sind oder tätig werden wollen.

Es können nur Beratungen gefördert werden, die von selbstständigen Beratern oder von Beratungsunternehmen durchgeführt werden. Der überwiegende Geschäftszweck muss auf entgeltliche Unternehmensberatung gerichtet sein. Die Auswahl des Beraters wird dem Antragsteller überlassen. Berater müssen qualifiziert und zuverlässig sein. Der Berater muss die für den Beratungsauftrag erforderliche Fähigkeiten und die notwendige Zuverlässigkeit besitzen.

Um unternehmerische Entscheidungen vorbereiten, müssen Beratungen konzeptionell durchgeführt werden. Demzufolge muss die Beratung im Rahmen des Beratungsauftrages

- eine Analyse der Situation des beratenen Unternehmens (Ermittlung der Schwachstellen) sowie

- darauf aufbauend konkrete betriebsindividuelle Handlungsempfehlungen mit detaillierten Anleitungen zur Umsetzung in die betriebliche Praxis

beinhalten. Dies kann auch begleitende Maßnahmen im Rahmen der Umsetzung durch den Berater umfassen.

Die konzeptionelle Beratungsleistung ist in einem schriftlichen Beratungsbericht wiederzugeben. Der Beratungsbericht ist dem Antragsteller unmittelbar nach der Beratung auszuhändigen.

Der Antrag auf die Gewährung eines Zuschusses zu den Beratungskosten sind innerhalb von drei Monaten nach Abschluss der Beratung und nach Zahlung der Beratungskosten bei einer der Leitstellen einzureichen. Die Antragstellung kann über das Internet oder auf einem vollständig ausgefüllten Originalvordruck erfolgen. Dem Antrag ist ein Exemplar des Beratungsberichts, die Rechnung des Beraters, der Kontoauszug des Antragstellenden sowie bereits erhaltene "De-minimis"-Bescheinigungen beizufügen.

Die Leitstelle überprüft den Antrag und die eingereichten Unterlagen und leitet sie mit dem Ergebnis der Prüfung an die Bewilligungsbehörde weiter. Die Bewilligungsbehörde ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) in Eschborn. Sie entscheidet über die Bewilligung des Zuschusses und veranlasst die Auszahlung an den Antragsteller.

Näheres regeln die Richtlinien über die Förderung von Unternehmensberatungen für kleine und mittlere Unternehmen sowie Freie Berufe des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie (BMWi) vom 27. Juni 2008.

Weitere Informationen erhalten Sie bei der Bewilligungsbehörde sowie bei den Leitstellen.

 

Gründercoaching Deutschland (GCD)

Um Existenzgründern die Finanzierung von Coachingmaßnahmen zu ermöglichen und den Bestand von Existenzgründungen zu erhöhen, können Zuschüsse zu den Kosten der Coachingmaßnahme aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds (ESF) gewährt werden.

Existenzgründern aus Arbeitslosigkeit wird eine Möglichkeit gegeben, Coachingleistungen rechtzeitig in Anspruch zu nehmen, um erfolgreich in den Markt zu starten.

Gefördert werden Coachingmaßnahmen von Gründern im Bereich der gewerblichen Wirtschaft (Handel, Handwerk, Industrie, Gast- und Fremdenverkehrsgewerbe, Handelsvertreter und -makler, sonstiges Dienstleistungsgewerbe, Verkehrsgewerbe) und der freien Berufe, sofern ihr überwiegender Geschäftszweck nicht auf die entgeltliche Unternehmensberatung ausgerichtet ist.

Förderfähig sind Coachingmaßnahmen zu wirtschaftlichen, finanziellen und organisatorischen Fragen in den ersten fünf Jahren der Start- und Festigungsphase nach der Gründung.

Antragsberechtigt sind Existenzgründer im Bereich der gewerblichen Wirtschaft sowie der freien Berufe, die in den zurückliegenden fünf Jahren vor der Antragstellung neu gegründet oder übernommen haben und im letzten Geschäftsjahr vor Beginn des Coaching die Definition der EU für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) in der jeweils gültigen Fassung erfüllen. Die Tätigkeit muss auf eine Vollexistenz ausgerichtet sein.

Gründungen aus Arbeitslosigkeit: Besondere Förderung im ersten Jahr nach der Gründung oder der Übernahme eines Unternehmens oder der tätigen Beteiligung an einem Unternehmen. Antragsberechtigt sind Existenzgründer im Bereich der gewerblichen Wirtschaft sowie der freien Berufe, wenn an sie im ersten Jahr nach der Gründung ein Gründungszuschuss oder Regelleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, Einstiegsgeld oder sonstige weitere Leistungen zur Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit erbracht werden oder wurden.

Die Förderung erfolgt im Wege der Programmförderung und besteht in der Gewährung eines anteiligen Zuschusses (Anteilsfinanzierung) zum Beraterhonorar. Existenzgründer erhalten im Geltungsbereich der neuen Bundesländer einen Zuschuss in Höhe von 75 %, im Geltungsbereich der alten Bundesländer einschließlich Berlin einen Zuschuss in Höhe von 50 % des Honorars bei einer maximalen Bemessungsgrundlage von 6.000 EUR. Existenzgründer mit Sitz in "Phasing out" Regionen (Südwest-Brandenburg, Regierungsbezirke Lüneburg, Leipzig, Halle) erhalten einen Zuschuss in Höhe von 75 % des Honorars bei einer maximalen Bemessungsgrundlage von 6.000 EUR. Existenzgründer haben die Möglichkeit, bis zur Ausschöpfung der maximalen Bemessungsgrundlage von 6.000 EUR die Förderung wiederholt zu beantragen. Existenzgründer, die in der Vergangenheit bereits Fördermittel gemäß § 2 der Richtlinien für aus Mitteln des ESF mitfinanzierte zusätzliche arbeitsmarktpolitische Maßnahmen in Anspruch genommen haben, haben die Möglichkeit, bis zur Ausschöpfung der maximalen Bemessungsgrundlage in Höhe von 6.000 EUR eine weitere Förderung in Anspruch zu nehmen.

Gründungen aus Arbeitslosigkeit: Die Förderung besteht in der Gewährung eines anteiligen Zuschusses zum Beratungshonorar. Existenzgründer erhalten bundesweit einen Zuschuss in Höhe von 90 % des Honorars bei einer maximalen Bemessungsgrundlage von 4.000 EUR.

Das maximal förderfähige Tageshonorar beträgt 800 EUR. Ein Tagewerk umfasst acht Stunden pro Tag. Das insgesamt im Vertrag vereinbarte Beraterhonorar darf die Bemessungsgrundlage von maximal 6.000 EUR (Gründungen aus Arbeitslosigkeit: maximal 4.000 EUR) nicht überschreiten. Der Eigenanteil, die Mehrwertsteuer des Rechnungsbetrages, die Fahrtkosten in Höhe der gesetzlich anfallenden Kilometerpauschale für Dienstreisen sowie sonstige Nebenkosten sind durch den Existenzgründer selbst zu finanzieren.

Vor der Antragstellung ist mit einem (akkreditierten) Regionalpartner ein persönliches Kontaktgespräch zu führen bzw. ist der Coachingbedarf im Rahmen eines Gründersprechtages vorzustellen. Der Antrag wird über den Regionalpartner an die KfW übermittelt. Die Erteilung einer Zusage durch die KfW setzt voraus, dass der Regionalpartner eine Empfehlung für die Durchführung des Gründercoaching abgegeben hat. Der Zuschuss wird von der Bewilligungsstelle im Rahmen eines privatrechtlichen Vertrages zwischen Existenzgründer und Bewilligungsstelle ausgereicht.

Anträge auf die Gewährung eines Zuschusses zu den Kosten der Coachingmaßnahme sind vor Abschluss eines schriftlichen Coachingvertrages über einen Regionalpartner an die Bewilligungsstelle zu richten. Die Auswahl des Beraters aus der KfW-Beraterbörse obliegt dem Antrag stellenden Existenzgründer. Die Inhalte des Coaching sind in einem schriftlichen Coachingvertrag zu vereinbaren und müssen den Vorgaben entsprechen. Der Coachingvertrag ist dem Regionalpartner innerhalb von acht Wochen nach Erteilung der Zusage zuzusenden. Der Coachingzeitraum beträgt maximal zwölf Monate ab Erteilung der Zusage durch die Bewilligungsstelle. Inhalt des Coaching sowie deren wesentliche Ergebnisse sind in einem schriftlichen Abschlussbericht wiederzugeben. Der Abschlussbericht ist dem Existenzgründer auszuhändigen.

Auf die Gewährung eines anteiligen Zuschusses zu den Kosten der Coachingmaßnahme besteht kein Rechtsanspruch. Die KfW entscheidet auf Basis der Empfehlung eines Regionalpartners im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Der Zuschuss steht unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit der veranschlagten Haushaltsmittel.

Nach einem unverbindlichen und kostenlosen Vorgespräch erstelle ich Ihnen gern ein individuelles Angebot.

Bewilligungsstelle ist die KfW, Charlottenstraße 33-33a, 10117 Berlin. Sie entscheidet über die Bewilligung des Zuschusses und veranlasst die Auszahlung an den Antragsteller.

Eine Übersicht aller Regionalpartner, weitere Informationen über das Antragsverfahren sowie die wichtigsten Formulare und Dokumente finden Sie im Internet unter www.gruender-coaching-deutschland.de.